Barrierefreiheit für Webseiten in der Schweiz

10. Jan.. 2025 | News, Hilfe, Technik

Barrierefreiheit erklärt analog Text im Bericht

Barrierefreiheit für Webseiten in der Schweiz

Ursprünglich veröffentlicht am 10.01.2025 – aktualisiert am 15.07.2026

Zwei Gesetze, zwei Länder – der Überblick

Wer sich mit digitaler Barrierefreiheit beschäftigt, stösst schnell auf zwei verschiedene Regelwerke: das deutsche Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) und das Schweizer Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG). Beide verfolgen dasselbe Ziel, gelten aber unterschiedlich – und genau diese Unterscheidung ist für Schweizer Unternehmen entscheidend.

Das BFSG in Deutschland

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz ist seit dem 28. Juni 2025 in Kraft. Es setzt den European Accessibility Act (EU-Richtlinie 2019/882) in deutsches Recht um und gilt für Produkte und Dienstleistungen, die seit diesem Datum in Verkehr gebracht bzw. erbracht werden.

Für einige Produkte und Dienstleistungen bestehen Übergangsfristen: 5 Jahre für bestimmte Dienstleistungen, 15 Jahre für Selbstbedienungsterminals (Paragraph 38 BFSG).

Folgende Produkte müssen barrierefrei gestaltet werden:

  • Computer, Notebooks, Tablets, Smartphones, Mobiltelefone
  • Geldautomaten, Fahrausweis- und Check-in-Automaten
  • Fernsehgeräte mit Internetzugang
  • E-Books

Folgende Dienstleistungen müssen barrierefrei sein:

  • Telefondienste
  • E-Books
  • Messenger-Dienste
  • Auf Mobilgeräte angebotene Dienstleistungen im überregionalen Personenverkehr
  • Bankdienstleistungen
  • Elektronischer Geschäftsverkehr
  • Personenbeförderungsdienste

Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz, die Dienstleistungen anbieten, sind von den Dienstleistungspflichten ausgenommen. Wer jedoch Produkte in Umlauf bringt, fällt unabhängig von der Unternehmensgrösse unter das BFSG.

Update 2026: Ein halbes Jahr nach Inkrafttreten zeigt sich, dass viele Marktteilnehmer die Anforderungen noch nicht vollständig umgesetzt haben. Verstösse können nicht nur mit Bussgeldern von bis zu 100'000 Euro geahndet werden, sondern auch von Mitbewerbern und qualifizierten Verbänden abgemahnt werden – erste Abmahnwellen sind seit Sommer 2025 dokumentiert. Zuständig für Verbraucherbeschwerden ist die neu eingerichtete Marktüberwachungsstelle der Länder, über die auch direkt Barrieren gemeldet werden können.

Barrierefreiheit für die Schweiz

Bisher stützte sich die Schweizer Praxis vor allem auf den eCH-0059 Accessibility Standard, den der Bund am 21.05.2021 als verbindliche Vorgabe für die Bundesverwaltung übernommen hat. Er basiert auf den WCAG 2.1 auf Konformitätsstufe AA und gilt primär für Bundesbehörden, Kantone, Gemeinden und konzessionierte Unternehmen.

Wichtig zur Einordnung: Das BFSG ist ein deutsches Gesetz und gilt nicht direkt für Schweizer Unternehmen. Relevant wird es nur für Schweizer Betriebe, die Produkte oder Dienstleistungen aktiv in der EU bzw. in Deutschland anbieten – dann greift der EAA unabhängig vom Firmensitz.

Die eigentliche Schweizer Neuigkeit: die BehiG-Revision

Am 20. Dezember 2024 hat der Bundesrat die Botschaft zur Teilrevision des Behindertengleichstellungsgesetzes verabschiedet und ans Parlament überwiesen. Das ist die Entwicklung, die für Schweizer Website-Betreiber tatsächlich zählt:

  • Bisher: Das BehiG verpflichtet vor allem Bundesbehörden, bundesnahe Stellen und Unternehmen mit Bundeskonzession. Private Anbieter digitaler Dienstleistungen waren kaum direkt adressiert.
  • Neu mit der Revision: Private Dienstleister mit öffentlich zugänglichen digitalen Angeboten sollen erstmals gesetzlich zur Barrierefreiheit verpflichtet werden.
  • Zeitplan: 2026 findet die parlamentarische Beratung in National- und Ständerat statt. Geplantes Inkrafttreten ist der 1. Januar 2027.
  • Die Revision orientiert sich bewusst an EAA und WCAG und sieht zusätzlich die Anerkennung der Schweizer Gebärdensprachen vor.

Wer sich schon jetzt auf eCH-0059 und WCAG 2.1/2.2 AA ausrichtet, ist für die kommende BehiG-Pflicht gut vorbereitet – und erfüllt gleichzeitig die Anforderungen des EAA, falls er auch EU-Kundschaft bedient.

Eine Klarstellung zur Norm

Ein Punkt, der oft durcheinandergerät: eCH-0059 Version 3.0 basiert auf WCAG 2.1. Neuere Schweizer Fachbeiträge zur BehiG-Revision beziehen sich zunehmend auf WCAG 2.2 als internationalen Referenzstandard. Für die Praxis heisst das: Wer sich an WCAG 2.2 AA orientiert, deckt automatisch auch WCAG 2.1 AA ab – ein zukunftssicherer Ansatz.

Die klaren Vorteile einer barrierefreien Website

  • Sie erweitert die Zielgruppe, da für ein breiteres Publikum gestaltet wird.
  • Sie verbessert die Nutzererfahrung und wirkt sich positiv auf das Suchmaschinen-Ranking aus (Google bewertet Barrierefreiheit positiv).
  • Unternehmen, die rechtzeitig auf Barrierefreiheit setzen, positionieren sich als sozial verantwortlich und modern.

Die wichtigsten Umsetzungspunkte

  • Alle Inhalte, die keine Texte sind – Bilder, Videos, Grafiken – brauchen einen Alternativ-Text, damit sie mit Screenreadern ausgelesen werden können.
  • Videos müssen mit Untertiteln versehen sein; für audiovisuelle Inhalte sollte eine Audiobeschreibung vorhanden sein.
  • Die Struktur der Website muss logisch und die Navigation klar sein, damit sich auch Nutzer:innen mit kognitiven Einschränkungen zurechtfinden.
  • Der Kontrast zwischen Text und Hintergrund muss ausreichend gross sein; eine anpassbare Textgrösse ist ein zusätzlicher Pluspunkt.
  • Die Website muss vollständig mit der Tastatur bedienbar sein, ohne Maus.
  • Automatisch abspielende Videos oder dynamische Widgets, die sich ohne Interaktion verändern, sollten vermieden werden.
  • Formulare und Interaktionsfelder müssen klar strukturiert sein und Hilfestellung bieten.
  • Texte sollten in einfacher, klarer Sprache verfasst sein; Fachbegriffe erklärt und Abkürzungen ausgeschrieben werden.

Ein neuer Praxis-Hinweis: Sogenannte Accessibility-Overlays – automatisierte Plugins, die Barrierefreiheit per Skript "nachrüsten" sollen – gelten als rechtlich umstritten und ersetzen keine echte Umsetzung. Wer die obigen Punkte nicht strukturell im Design und Code berücksichtigt, ist mit einem Overlay nicht auf der sicheren Seite.

Wen kann Barrierefreiheit betreffen?

  • Sehbehinderung – vollständig oder teilweise, auch zeitlich begrenzt möglich, etwa nach einer Augenoperation.
  • Hörbehinderung – vollständig oder teilweise, auch zeitlich begrenzt, etwa bei verstopften Gehörgängen.
  • Motorische Einschränkungen – beide Arme, nur ein Arm oder eine Hand betroffen, auch zeitlich begrenzt, etwa bei einer Handverletzung.
  • Kognitive Einschränkungen – in vielen Nuancen vorhanden; schon leichte Abweichungen können behindern. In seltenen Fällen können unruhige visuelle Effekte sogar epileptische Anfälle auslösen.
  • Farbenblindheit – vollständig (nur Schwarz-Weiss-Sehen) oder teilweise, etwa Rot-Grün-Sehschwäche. Rund 5 % der Bevölkerung sind von einer Farbsehschwäche betroffen.

Fazit

Barrierefreiheit ist in der Schweiz noch nicht flächendeckend Pflicht – aber die Richtung ist klar. Mit dem geplanten Inkrafttreten der BehiG-Revision am 1. Januar 2027 wird sich das ändern, und Unternehmen mit EU-Kundschaft sind über den EAA bereits heute betroffen. Wer jetzt auf WCAG 2.2 AA und eCH-0059 setzt, ist nicht nur gesetzeskonform vorbereitet, sondern verschafft sich schon heute einen klaren Wettbewerbsvorteil.

     

    Barrierefreiheit ist in der EU seit dem 28. Juni 2025 nicht nur Pflicht, sondern ein klarer Wettbewerbsvorteil! Und neu auch in der Schweiz ab dem 1. Januar 2027!

    Barrierefreiheit für Webseiten, Teil 7

    Automatisierte Tools wie WAVE oder axe finden erfahrungsgemäss nur rund 30–40 % der tatsächlichen Barrierefreiheits-Probleme. Der Rest – logische Tab-Reihenfolge, sinnvolle Alt-Texte, verständliche Fehlermeldungen – lässt sich nur manuell mit Tastatur und Screenreader prüfen.

    Farbkontrast

    Tool Link Wofür
    WebAIM Contrast Checker webaim.org/resources/contrastchecker Hex-Werte von Vorder- und Hintergrundfarbe eingeben, sofortiges AA/AAA-Ergebnis. Genau das gesuchte Tool.

    Ganze Seite automatisiert scannen

    Tool Link Wofür
    WAVE (WebAIM) wave.webaim.org URL eingeben, Fehler/Warnungen werden direkt visuell auf der Seite markiert. Einsteigerfreundlich, keine Installation nötig.
    axe DevTools deque.com/axe/devtools/extension Browser-Erweiterung (Chrome/Firefox/Edge), etwas technischer, zeigt Fehler direkt im Code. Gratis-Version reicht für einzelne Seiten.
    Google Lighthouse direkt in Chrome integriert (Rechtsklick → Untersuchen → Tab "Lighthouse") Kein extra Download, gibt zusätzlich Hinweise zu Performance und SEO.

    Tastaturbedienung testen

    Kein spezielles Tool nötig – einfach die Maus weglegen und nur mit Tab (vorwärts), Umschalt+Tab (rückwärts) und Enter durch die Seite navigieren. Wichtig zu prüfen: Ist immer sichtbar, wo der Fokus gerade ist (Fokusrahmen)? Erreicht man wirklich alle Links, Buttons und Formularfelder in einer sinnvollen Reihenfolge?

    Vorlesen lassen / Screenreader

    Tool Link Wofür
    NVDA (Windows) nvaccess.org/download Kostenlos, Open Source, Standard-Tool für Screenreader-Tests unter Windows.
    VoiceOver (Mac) bereits vorinstalliert, aktivierbar über Systemeinstellungen → Bedienungshilfen Kein Download nötig, direkt einsatzbereit auf jedem Mac.
    Sylvia

    Sylvia

    VA-Godart

    Jeder ist seines eigenen Glückes Schmied

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